Wie man durch Betriebsausgaben Steuern spart

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie bewirken einen steuerwirksamen Aufwand, wenn:

  • ein objektiver Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit besteht,
  • sie subjektiv dem Betrieb dienen,
  • sie nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallend und
  • es endgültig etwas kosten.

Bedingungen:

  • Ausgaben müssen aus betrieblichen Gründen anfallen.
  • Ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt.
  • Für eine Abgrenzung zu den Aufwendungen der Lebensführung maßgebend.
  • Sie dürfen auch unwirtschaftlich sein.
  • Verstöße gegen Gesetz oder Berufsrecht hindern nicht.
  • Ersparte Ausgaben (Eigenleistungen)sind nicht abzugsfähig.
  • Betriebsausgaben nur bei dem, der zu Leistung verpflichtet ist und tatsächlich leistet.
  • Vorweggenommene Betriebsausgaben können vor Betriebseröffnung anfallen und sind abzugsfähig: (Anschaffung von Betriebsmitteln; Miete für Geschäftslokal oder Reisen zu potenziellen Kunden)
  • Aufwendungen, die der Verminderung oder Vermeidung von abzugsfähigen Aufwendungen dienen, sind selbst abzugsfähig (Abwehrkosten).
  • Vergebliche oder nachträgliche Betriebsausgaben sind abzugsfähig

Der Nachweis der Betriebsausgaben erfolgt durch:

  • Urkunden (Belege)
  • Glaubhaftmachung
  • Schätzung

Betriebsausgaben sind auch:

Zuwendungen an Kirchen z.B. zur Renovierung eines historischen Gebäudes sind im Wege einer Treuhandschaft abzugsbar.

Ausbildungs- und Fortbildungskosten auch Studiengebühren und sonstige Aufwendungen für ein Universitätsstudium können von berufstätigen Studenten abgesetzt werden.

Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) sind als Betriebsausgaben absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgaben abgesetzt werde, wenn die Kosten für das einzelne Wirtschaftsgut netto € 400,- nicht übersteigen. Diese Wirtschaftsgüter werden nicht in das Anlagenverzeichnis aufgenommen.