GmbH light – Der raschere Weg in den Untergang?
Die Verlockung problemlos eine GmbH zu gründen und über ein Unternehmen zu verfügen ist das Zuckerl mit dem es Regierung und Wirtschaftskammer den Menschen leichter machen Unternehmer zu werden, wodurch die Arbeitslosenquote sinkt. Welchen Nutzen, welche Gefahren birgt nun die GmbH light? Das Wort „light“ bezieht sich nur auf den Zugang zur Rechtsform der GmbH. Im Endergebnis liegt eine Kapitalgesellschaft vor, die den gleichen Regeln unterliegt wie die bisherige GmbH, die Aktiengesellschaft oder die Privatstiftung.
Kapitalausstattung
Als vor vielen Jahren das Mindeststammkapital der GmbH auf ÖS 500.000,- bzw.
€ 35.000,- angehoben wurde, wurde das Gesetz damit begründet, dass die Allgemeinheit vor Unternehmen mit zu geringer Kapitalausstattung zu schützen sei. Auf dieses Argument hat man neuerdings vergessen. Mit leeren Taschen kann man kein Unternehmen gründen. Nur mit Schulden auch nicht. Die erforderlichen Kredite bekommt man von der Bank aber nur gegen persönliche Haftungen. Gegen dieses Risiko schützt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht.
Pflichten der Geschäftsführer
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, ein Rechnungswesen einzurichten, aus welchem unterjährig (am besten monatlich) die wirtschaftliche Lage des Unternehmens beurteilt werden kann. Sie müssen erkennen, zu welchem Zeitpunkt Überschuldung eintritt. Sie müssen in der Lage sein, die Ertragslage dahingehend zu beurteilen, ob das Unternehmen die Überschuldung in angemessener Zeit wieder überwinden kann (Fortbestandsprognose). Um diese Pflichten zu erfüllen, müssen die Geschäftsführer dafür sorgen, dass ihnen die erforderlichen Informationen periodisch vorgelegt werden (Bringschuld), egal ob sie die Daten studieren oder nicht. Insbesondere ist zu beachten:
- Beträgt das Eigenkapital weniger als 8% des Gesamtkapitals und ist das Geschäftsergebnis so klein, dass es länger als 15 Jahre benötigen würde, um die Schulden zurück zu zahlen, haben die Geschäftsführer bei Gericht ein Reorganisationsverfahren zu beantragen.
- Ist die Hälfte des Stammkapitals durch Verluste aufgebraucht, haben die Geschäftsführer eine Generalversammlung einzuberufen, welche über die Sanierung zu beraten hat. In diesem Fall haben sie das nicht einbezahlte Stammkapital einzufordern.
- Ist das Stammkapital zur Gänze durch Verluste ausgebraucht, haben die Geschäftsführer eine Generalversammlung einzuberufen. Diese kann aufgrund einer, von den Geschäftsführern vorgelegten, positiven Fortbestandsprognose die Fortführung des Unternehmens beschließen. Die Geschäftsführer haben die Beschlüsse der Generalversammlung unverzüglich dem Firmenbuch bekanntzugeben.
Verbote für die Geschäftsführer
- Den Geschäftsführern ist es verboten zu fremdunüblichen Bedingungen ein Darlehen zu vergeben, auch wenn sie selbst in ihrer Funktion als Gesellschafter Darlehensnehmer sind.
- Die Geschäftsführer dürfen keinerlei Auszahlungen von Zinsen oder Gewinnanteilen oder Darlehensrückzahlungen an die Gesellschafter (somit auch an sich selbst) leisten, wenn es die wirtschaftliche Lage nicht zulässt.
- Im Stadium einer Überschuldung dürfen die Geschäftsführer keinen Gläubiger begünstigen. Dies gilt insbesondere für die Lieferanten, für die Finanz und für die GKK, da sie sich sonst dem Vorwurf der Gläubigerbevorzugung gem. §283 c StGB aussetzen.
Haftungen der Geschäftsführer
- Die Geschäftsführer haften persönlich für Steuerschulden und für Sozialversicherungsbeiträge, wenn sie nicht rechtzeitig ein Insolvenzverfahren in Gang setzen.
- Geschäftsführer sind auch zum Erlag eines Kostenvorschusses iHv. € 4.000,- im Rahmen einer Insolvenzeröffnung verpflichtet und haften hiefür persönlich.
- Geschäftsführer haften grundsätzlich persönlich und unbeschränkt auch für Vorgänge, für die sie aufgrund einer internen Arbeitsaufteilung nicht zuständig sind.
- Eine Unkenntnis der wirtschaftlichen Lage widerspricht den Sorgfaltspflichten der Geschäftsführer und schützt weder vor Haftungen noch vor Strafen.
Haftung der Gesellschafter
- Steht das Geschäftsvolumen in einem krassen Gegensatz zum Eigenkapital, liegt Unterkapitalisierung vor und führt zu einer Gesellschafterhaftung.
- Die Gesellschafter haften ferner, wenn sie die Unternehmensfortführung beschließen, obwohl dies die Fortbestandsprognose nicht zulässt.
Strafrecht
- Geschäftsführer können wegen des Vorsatzdeliktes „Untreue“ gem. §153 StGB mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, wenn der Schaden € 50.000,- übersteigt, mit Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren bestraft werden.
- Untreue liegt beispielsweise vor, wenn der Geschäftsführer Darlehen zu Konditionen vergibt, die einem Fremdvergleich nicht standhalten.
- Selbst Sponsoring oder eine Spende durch den Geschäftsführer erfüllen den Tatbestand der Untreue, wenn sie nicht „verkehrsadäquat“ sind.
- Sogar der Eventualvorsatz ist ausreichend.
- Wegen Bilanzfälschung ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer im Jahresabschluss oder im Lagebericht die Verhältnisse der Gesellschaft, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig darstellt, verschleiert oder verschweigt.
- Strafbar sind nicht nur die in der Praxis anzutreffenden Überbewertungen von Vermögenswerten, sondern auch vorsätzliche Unterbewertungen von Verbindlichkeiten sowie unvollständige Angaben im Anhang oder Verstöße gegen das Saldierungsverbot.
- Bilanzdelikte sind häufig nur eine „Vortat“ für strenger bedrohte Folgedelikte. Ein Beispiel ist die Aufstellung eines „geschönten“ Jahresabschlusses zur Vorlage bei der Hausbank zwecks Prolongation eines bestehenden oder Gewährung eines neuen Kredites. Dabei wird mit dem unrichtigen Jahresabschluss ein Kreditbetrug bezweckt, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht ist.
- Die Strafbarkeit einer vorsätzlich unrichtigen Aufstellung eines Jahresabschlusses hängt nicht davon ab, ob dadurch ein Schaden entstanden ist.
- Eine Bilanzfälschung liegt auch vor, wenn die Bilanz später saniert wird, das Delikt bleibt aufrecht.
Steuervorteil?
Die Rechtsform der GmbH bietet gegenüber dem Einzelunternehmen nur bei sehr hohen Gewinnen einen geringen Steuervorteil. Während bei der GmbH jeder ausgeschüttete Gewinn mit insgesamt 43,75% besteuert wird, unterliegt das Einkommen als Einzelkaufmann dem gestaffelten Steuertarif, welcher erst bei einem Einkommen von € 11.000,- beginnt. Eine steuerrechtliche Gleichschaltung der GmbH mit dem Einzelunternehmen ergibt sich allerdings insoweit, als die Entlohnung des Geschäftsführers den Gewinn der GmbH reduziert und der Geschäftsführer der Tarifbesteuerung unterliegt.
Was also bringt die GmbH light?
Der Insolvenzgrund für Einzelunternehmer ist nicht das negative Eigenkapital sondern die Zahlungsunfähigkeit, wobei das gesamte private Vermögen zu berücksichtigen ist.
Während Bilanzdelikte auch bei buchführenden Einzelunternehmen geahndet werden, fallen bei diesen zumindest die Strafbestimmungen für Geschäftsführer im Rahmen der Kapitalgesellschaften weg. Mit der GmbH (ob light oder nicht) bürdet man sich daher zusätzliche Verantwortlichkeiten, Risiken und Haftungen auf.
Mag. Wolfgang Lampert
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
8010 Graz, Hauptplatz 14